Leistungen als
externer Gefahrgutbeauftragter nach GbV
Unser Leistungsspektrum
- Beratung bezüglich der einzuhaltenden Gesetze und Bestimmungen
- Erstellen von Arbeitsanweisungen
- Überwachung der Einhaltungen dieser Anweisungen
- Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Gefahrgut
- Erstellung der Jahres- und Unfallberichte
- Erstellung eines Sicherheitsplanes nach ADR 1.10
Gefahrgutverordnung
- ab wann?
Gefahrgutbeauftragter
- Von Wem?
Gefahrguttransport
- AUFGABEN
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein „Berater“ des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gemäß GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf zur Prüfung vorzulegen sind. Ferner hat er einen Jahresbericht zu fertigen.
Ausnahmefälle
- Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig) beschränkt
- Beförderung lediglich in begrenzten Mengen
- Beförderung lediglich in freigestellten Mengen
- Beförderung im Kalenderjahr auf maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben (radioaktive Stoffe nur UN-Nummern 2908 bis 2911)
- lediglich Herstellung von Verpackungen, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), Tanks
- wenn das Unternehmen lediglich Auftraggeber des Absenders ist und maximal 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr befördert werden (gilt nicht für radioaktives Gefahrgut und Stoffe der Beförderungskategorie 0)
- wenn das Unternehmen ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt ist.